AGB für Events

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Events

Gopelikan GmbH
für öffentliche Events, veranstaltet auf öffentlichen oder privaten Flächen


1. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen und Rechtsbeziehungen, die zwischen der Gopelikan GmbH (Veranstalterin) und Ausstellern oder Besuchern im Rahmen von öffentlichen Events (nachfolgend „Veranstaltung“) abgeschlossen werden.

  2. Eine Veranstaltung kann auf öffentlichen oder privaten Flächen stattfinden (z. B. Einkaufszentren, öffentliche Plätze, private Hallen, etc.).

  3. Abweichende Bedingungen der Aussteller oder Besucher werden nur anerkannt, wenn die Gopelikan GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragspartner & Vertragsschluss

  1. Vertragspartner sind auf Ausstellerebene die Gopelikan GmbH und der Aussteller; auf Besucherebene gilt der Besucher als Nutzer der Veranstaltung.

  2. Ein Ausstellungsvertrag kommt zustande, sobald die Gopelikan GmbH die schriftliche Anmeldung des Ausstellers angenommen hat oder durch Ausführung der Ausstellerleistung bestätigt wurde.

  3. Ein Besuchervertrag (sofern relevant, z. B. Kauf von Eintrittskarten etc.) kommt zustande mit dem Erwerb des Tickets bzw. der Zulassung zur Veranstaltung durch die Gopelikan GmbH.

3. Pflichten der Aussteller

  1. Der Aussteller hat alle für seine Teilnahme erforderlichen Genehmigungen, behördlichen Erlaubnisse, Versicherungen und Sicherheitsvorkehrungen auf eigene Kosten zu besorgen. Notwendige Genehmigung durch die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg hinsichtlich veterinär-, ordnungs- und/oder gewerberechtlicher Belange (z. B. Gesundheitszeugnisse), sind vom Aussteller zu beschaffen. Alle Auflagen der Arbeitsstättenverordnung sind zu befolgen. 

  2. Der Aussteller sorgt dafür, dass seine Präsentation, Waren, Stände, Ausrüstung und Personal den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (z. B. Arbeitsschutz, Brandschutz, Hygiene, Jugendschutz, Lebensmittelrecht, etc.). Die eingesetzten Werbemittel, Geräten, Aufbauten usw. müssen den Bestimmungen der DIN 4102-1, Baustoffklasse B1 entsprechen. Fluchtwege, -hinweise und Wegeleitsysteme dürfen von der Aktionsfläche bzw. den Standaufbauten nicht belegt bzw. verdeckt werden.

  3. Der Aussteller hat für die Einhaltung der jeweiligen Hausordnung bzw. Platzordnung und Brandschutzordnung zu sorgen, sowie der Anweisungen des Veranstalters und ggf. Sicherheits- oder Ordnungspersonals.

  4. Der Aussteller hat, die ihm überlassen Standfläche in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu betreiben und ist für die Beseitigung des Mülls eigenständig verantwortlich. Für die Reinigung des zur alleinigen Nutzung überlassenen Mietgegenstandes hat der Nutzer eigenständig Sorge zu tragen. Alle Auflagen von Hygienevorschriften sind einzuhalten. Der Aussteller trägt die Kosten für Auf- und Abbau, Reinigung seines Standbereichs und Rückführung des Geländes in den ursprünglichen Zustand, insofern nichts anderes vereinbart ist.

  5. Für Aussteller, die nicht erscheinen oder Ihren Stand nicht durchgehend von Veranstaltungsbeginn bis Veranstaltungsende betreuen, wird eine No-Show-Gebühr in Höhe von 500 EUR fällig.

  6. Der Aussteller ist dazu verpflichtet seinen Stand und sonstige Aufbauten niveauvoll und so zu gestalten, dass Besucher und Passanten weder verletzt noch gestört werden. Für Unfälle und sonstige Beschädigungen, die durch die Stände und sonstige Aufbauten des Aussteller, seiner Erfüllungsgehilfen verursacht werden, hat der Aussteller aufzukommen. Musik, sonstige akustische Effekte, elektrische Laufschriften und Blinkanlagen etc. sind mit dem Veranstalter abzustimmen. Die technischen Installationen des Standes haben den gesetzlichen Auflagen zu entsprechen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, das elektrische Kabel so verlegt werden müssen, dass diese nicht zur Unfallgefahr führen. Es ist dem Nutzungsnehmer untersagt, lautstarke und massive Werbung, die die anliegenden Geschäfte bzw. unsere Kundschaft stören könnte, für die Angebote zu machen. 

4. Pflichten der Besucher

  1. Besucher haben die Anweisungen des Veranstalters, der Ordnungskräfte, der Sicherheitskräfte und der Hausverwaltung zu befolgen.

  2. Protokolle und Hinweise zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sind zu beachten.

  3. Der Veranstalter behält sich das Hausrecht vor; Besucher, die gegen Regeln verstoßen oder Sicherheitsrisiken darstellen, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

5. Preise, Zahlung, Stornierung

  1. Für Aussteller werden Standgebühren, Gebühren für Strom, Wasser, Müllentsorgung, ggf. Reinigung etc. gesondert vereinbart.

  2. Zahlungsbedingungen: Fälligkeit, Anzahlung und Restzahlung sind im Ausstellervertrag geregelt.

  3. Bei Rücktritt des Ausstellers gelten gesonderte Rücktrittsregelungen (z. B. Fristen, ggf. Rücktrittskosten), die im Vertrag festgelegt sind.

  4. Eintrittspreise oder Ticketgebühren für Besucher werden vom Veranstalter festgesetzt; mögliche Ermäßigungen etc. sind gesondert geregelt.

6. Rechte des Veranstalters

  1. Der Veranstalter ist berechtigt, aus sachlichem Grund Änderungen am Ablauf, an Standplätzen, am Zeitplan oder am Veranstaltungsort vorzunehmen, soweit dadurch die Veranstaltung als solche nicht wesentlich betroffen wird.

  2. Der Veranstalter kann einzelne Leistungen ganz oder teilweise streichen, wenn dies unvorhersehbar oder unvermeidlich ist (z. B. höhere Gewalt, behördliche Auflagen).

7. Haftung, Haftungsausschluss

7.1 Haftung gegenüber Ausstellern

  1. Der Veranstalter haftet für Schäden, die Aussteller durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Gopelikan GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung auf den in der Regel vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

  3. Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Unbrauchbarmachung von Ausstellerobjekten/Gegenständen oder Ausrüstung übernimmt der Veranstalter keine Haftung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

  4. Durch diese Vereinbarung ist auch die Haftung des Veranstalters gegenüber dem Aussteller für den sicheren Bauzustand gem. §§ 836 ff BGB ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Haftungsgrund beruhte auf den mangelhaften Betrieb der haustechnischen Anlagen und die Verletzung verkehrswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten ) beruht.

7.2 Haftung gegenüber Besuchern

  1. Für Schäden an Leib und Leben haftet der Veranstalter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

  2. Bei Sach‑ und Vermögensschäden haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei leichter Fahrlässigkeit, soweit wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, mit Beschränkung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.

  3. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch Mitwirkende, Aussteller oder sonstige Dritte verursacht wurden, wenn diese nicht ausdrücklich als Erfüllungsgehilfen bekannt sind oder vom Veranstalter kontrolliert werden.

7.3 Haftung gegenüber dem Veranstalter

  1. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die dem Veranstalter an den überlassenen Einrichtungen, Anlagen und Zugangswegen durch die Nutzung vom Aussteller, oder seiner Erfüllungsgehilfen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen.  
  2. Durch diese Vereinbarung ist auch die Haftung des Veranstalters gegenüber dem Aussteller für den sicheren Bauzustand gem. §§ 836 ff BGB ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Haftungsgrund beruhte auf den mangelhaften Betrieb der haustechnischen Anlagen und die Verletzung verkehrswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten ) beruht.

  3. Haftet der Veranstalter dem Aussteller auf Schadensersatz, Wertersatz oder Verwendungsersatz, so verzichtet der Aussteller seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Veranstalter und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung der Rückgriffsansprüche gegen den Veranstalter und dessen Mitarbeiter und Beauftragte, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Veranstalters vor oder der Haftungsgrund beruhte auf den mangelhaften Betrieb der haustechnischen Anlagen und die Verletzung verkehrswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) des Vertrages.

8. Versicherung und Sicherheitsvorkehrungen

  1. Der Aussteller muss auf eigene Kosten über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen, die Personen‑, Sach‑ und Vermögensschäden abdeckt und durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

  2. Der Veranstalter sorgt für eine angemessene allgemeine Veranstaltungshaftpflichtversicherung sowie ggf. besondere Versicherungen (z. B. bei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko).

  3. Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Erste Hilfe, Brandschutz, Sicherheitsdienst) werden vom Veranstalter geregelt, soweit nicht anders vereinbart.

9. Datenschutz

  1. Der Veranstalter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von Ausstellern und Besuchern zum Zwecke der Durchführung der Veranstaltung. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO.

  2. Der Aussteller ist verpflichtet, selbst sicherzustellen, dass er ggf. personenbezogene Daten seiner eigenen Besucher oder Standkontakte rechtskonform erhebt und verarbeitet.


10. Bilder, Medien, Werbung

  1. Der Veranstalter darf Fotos, Video‑ und Tonaufnahmen von der Veranstaltung zum Zweck der Berichterstattung, Werbung und Dokumentation machen und nutzen. Die Aussteller und Besucher erklären sich mit dem Betreten der Veranstaltung mit dieser Nutzung einverstanden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen.

  2. Der Aussteller gestattet dem Veranstalter, sein Logo, Abbildungen seines Standes und seiner Waren in Werbematerialien und Social Media einzusetzen, soweit hierfür keine gesonderte Vergütung vereinbart ist oder dies ausgeschlossen wurde.

11. Höhere Gewalt, Unvorhersehbare Ereignisse

  1. Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Streik, amtliche Anordnungen) entbinden beide Parteien von der Leistungspflicht soweit, wie die Erfüllung unmöglich oder unzumutbar geworden ist.

  2. Bei Vorliegen solcher Ereignisse kann der Veranstalter entscheiden, ob und wie die Veranstaltung verschoben, abgesagt oder in anderer Form durchgeführt wird. Ansprüche auf Ersatz von entgangener Teilnahme entstehen nur im gesetzlich zulässigen Rahmen.

12. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine solche wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahekommt.

  3. Gerichtsstand und anwendbares Recht: Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Gopelikan GmbH.